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   BVerwG, 11.11.1958 - III B 263.57   

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BVerwG, 11.11.1958 - III B 263.57 (https://dejure.org/1958,1007)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1958 - III B 263.57 (https://dejure.org/1958,1007)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1958 - III B 263.57 (https://dejure.org/1958,1007)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.11.1957 - III C 350.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1958 - III B 263.57
    Daß ein hauptberuflicher, auf Lebenszeit angestellter Angestellter der Deutschen Arbeitsfront, der seine Existenzgrundlage im Vertreibungsgebiet lediglich auf sein Dienstverhältnis gegründet hatte, seine Existenzgrundlage nicht durch die Vertreibung verloren hat, weil ihm die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auch nach der Vertreibung geblieben und erst mit dem durch den Zusammenbruch und durch die Anordnungen der Besatzungsmacht eingetretenen Untergang der Deutschen Arbeitsfront als Organisation verlorengegangen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 350.56 - (RLA 1958 S. 78) ausgesprochen.
  • BVerwG, 02.05.1962 - IV B 13.62

    Abweichung eines Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts -

    Schließlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. September 1961 auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1958 - BVerwG III B 263.57 - und den Urteilen vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 40.56 und BVerwG IV C 200.57 -, denn die Frage, ob der Kläger zu Recht oder Unrecht neben dem erlittenen Kriegssachschaden einen Vertreibungsschaden durch Verlust der beruflichen Existenzgrundlage geltend gemacht hat, insbesondere ob eine Beschäftigung bei der Organisation Todt als Existenzgrundlage angesehen werden kann, deren Verlust auf die Vertreibung zurückgeht, ist hier nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht; hat auf jeden Fall ein Verschulden des Klägers verneint, so daß das Urteil nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdeschrift erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach deren Inhalt eine Beschäftigung bei der Organisation Todt nicht als Existenzgrundlage angesehen werden kann, deren Verlust auf die Vertreibung zurückgeht, beruhen kann.
  • BVerwG, 04.05.1966 - V B 42.65

    Rechtsmittel

    Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1957 - BVerwG III C 350.56 - (ZLA 1958, 57; RLA 1958, 78; Mtbl. BAA 1958, 303; IFLA 1958, 115) und vom 11. November 1958 - BVerwG III B 263.57 - (RLA 1959, 110) liegt ein Zusammenhang zwischen Existenzverlust und Vertreibung nicht vor, wenn die Existenzgrundlage des Vertriebenen ausschließlich in seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der "Deutschen Arbeitsfront" oder der "Organisation Todt" bestand.
  • BVerwG, 22.06.1961 - IV B 326.60

    Anforderungen an die Bedürftigkeit im Sinne der Durchführungsbestimmungen über

    BAA 58, 303 - undvom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 123.59 = ZLA 1961, 168;Beschluß vom 11. November 1958 - BVerwG III B 263.57 = RLA 59, 110 - ferner SRdSchr.
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